18. Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit die Tatbestände der (mehrfachen) Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der (mehrfachen) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz. III. Beurteilung der Schuldfähigkeit