Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten mehrere Tatbestandsvarianten und fasste dazu nach Ansicht der Kammer jeweils einen neuen Tatentschluss. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich sind der objektive und subjektive Tatbestand betreffend Ziff. I.5. des Antrags in mehrfacher Hinsicht erfüllt. 17.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt.