Damit handelt es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Der Beschuldigte verfügte nicht über eine Bewilligung, dieses Messer zu besitzen, zu tragen und in die Schweiz einzuführen. Da es der Beschuldigte unterliess, sich vor der Einreise über die waffenrechtlichen Voraussetzungen in der Schweiz zu informieren, nahm er die Strafbarkeit seines Verhaltens mindestens in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten mehrere Tatbestandsvarianten und fasste dazu nach Ansicht der Kammer jeweils einen neuen Tatentschluss.