33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) verbietet das vorsätzliche Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Besitzen, Herstellen, Abändern, Tragen, in einen Schengen-Staat ausführen oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen ohne Bewilligung dazu. Als Waffen gelten unter anderem Messer, deren Klinge mit einem ein-