Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich sind der objektive und subjektive Tatbestand des Hauptantrages betreffend Ziffer I.4. des Antrags in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Eine Prüfung der Eventualanträge entfällt damit. Der Beschuldigte erfüllte sämtliche Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB zum Nachteil verschiedener Beamten, weshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. 16.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Abs. 1 mehrfach erfüllt.