Beweismässig erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte um seine drohende Handlungsweise wusste, war es sein erklärtes Ziel, die Beamten derart zu provozieren, dass er letztlich von den Beamten erschossen würde. Damit wollte der Beschuldigte die Beamten zum einen an seiner Anhaltung und Kontrolle hindern sowie diese andererseits zur Amtshandlung der Schussabgabe nötigen. Bezogen auf die Hinderung einer Amtshandlung handelte er vorsätzlich. Mindestens in Kauf nahm der Beschuldigte, dass seine Handlungen einem tätlichen Angriff gleichkamen. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.