15 16.2.2 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt beeinträchtigte, erschwerte oder verzögerte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Durchführung seiner Anhaltung sowie der Personen- und Effektenkontrolle. Bei den beteiligten Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne des Gesetzes. Indem der Beschuldigte mit gezielten Schritten, einem stechenden Blick und mit Messer und Axt bewaffnet auf diese zuging und ihren Aufforderungen wiederholt nicht nachkam, bedrohte der Beschuldigte die Einsatzkräfte. Die Beamten nahmen diese Androhungen ernst.