Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist ein Strafantrag damit nicht vorausgesetzt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB erfüllt. 15.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB erfüllt.