Er nahm dabei zumindest in Kauf, dass die Scheibe durch diesen Schlag beschädigt werden könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste dem Beschuldigten ebenfalls klar sein, dass das Wachhäuschen einer Botschaft, insbesondere der amerikanischen, nicht regulär verglast war, sondern mit verstärktem resp. Panzerglas, welches deutlich teurer zu ersetzen ist (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2031). Damit hat der Beschuldigte einen Sachschaden in qualifizierter Höhe zumindest in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist ein Strafantrag damit nicht vorausgesetzt.