Bei der Scheibe am Wachhäuschen handelt es sich um einen unbeweglichen körperlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes. Diese wurde durch den heftigen Schlag des Beschuldigten beschädigt, wobei ein Sachschaden in der Höhe von USD 11'895.00 entstand, was umgerechnet einen Betrag von über CHF 10'000.00 ergibt. Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit der Scheibe und des Wachhäuschens und weiter auch, dass ein wuchtiger Schlag gegen dessen Scheibe mit einem dafür gebauten Notfallhammer diese beschädigen kann. Er nahm dabei zumindest in Kauf, dass die Scheibe durch diesen Schlag beschädigt werden könnte.