14 N 103 zu Art. 144 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). 15.2.2 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit dem Notfallhammer gegen die Sicherheitsscheibe des Wachhäuschens geschlagen und diese dabei beschädigt. Bei der Scheibe am Wachhäuschen handelt es sich um einen unbeweglichen körperlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes.