Ein solcher ist anzunehmen, wenn er mindestens CHF 10'000.00 beträgt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,