Rechtfertigungsgründe sind der Kammer keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Damit sind der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 StGB betreffend die Ziffern I.1.1 bis I.1.3 des Antrags erfüllt. 14.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.