Durch die Schläge kam es zu Sachschäden an den Frontscheiben besagter Fahrzeuge. Der Beschuldigte wusste darum, dass ein Schlag mit einem Notfallhammer auf die Frontscheibe diese beschädigen könnte und dass dadurch an den Fahrzeugen ein Schaden in Höhe des verursachten entstehen kann. Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Dem Gericht liegen die jeweils form- und fristgerechten Strafanträge von F.________, G.________ und H.________ vor (pag. 402 f., 416 f., 426 f.). Rechtfertigungsgründe sind der Kammer keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.