2029 f.). 14.2.2 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte mit einem Notfallhammer wuchtig auf die Frontscheibe der drei fraglichen Fahrzeuge, wodurch die Frontscheibe der Autos beschädigt wurden und ein Sachschaden von CHF 1'289.70 (Ziff. I.1.1 des Antrags), CHF 983.40 (Ziff. I.1.2 des Antrags) und CHF 2'653.35 (Ziff. I.1.3 des Antrags) entstand. Bei den drei Fahrzeugen handelt es sich um bewegliche und körperliche Gegenstände, an welchen dem Beschuldigten kein Eigentumsrecht zukam. Durch die Schläge kam es zu Sachschäden an den Frontscheiben besagter Fahrzeuge.