13 14.2 Rechtliche Würdigung 14.2.1 Theoretische Grundlagen Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Sachbeschädigung zutreffend festgehalten, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2029 f.).