Es kann auf die jeweiligen Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Sachverhalt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme gilt in Bezug auf dessen Ziffern I.1., I.2., I.4. und I.5. als erstellt. 14. Vorwurf gemäss Ziffer I.1. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme: Sachbeschädigung, mehrfach begangen 14.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie in E. II.13 hiervor festgehalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2029).