13. Vorbemerkung zu den Ziffern I.1. / I.2. / I.4. und I.5. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme Der Beschuldigte bestreitet die Ziffern I.1., I.2., I.4. und I.5. nicht mehr. Er ist diesbezüglich geständig und dessen Aussagen stimmen mit den jeweils vorhandenen objektiven Beweismitteln und den Aussagen der weiteren Beteiligten überein. Daher erübrigt es sich, den Sachverhalt beziehungsweise die Sachverhalte zu würdigen. Es kann auf die jeweiligen Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden.