Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Rechtfertigungsgründe sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 12.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt.