Schliesslich brauchte es zur Anhaltung des Beschuldigten bewaffnete Polizisten, welche vor dem Zugriff mehrmals vor dem Beschuldigten zurückweichen mussten. Demnach war das Auftreten des Beschuldigten, die entschlossenen und raschen Schritte und der fixierende Blick in Kombination durchaus geeignet, Angst vor einem bevorstehenden Axtwurf auszulösen. Der Beschuldigte nahm dabei mindestens in Kauf, den Strafkläger mit seinem Verhalten in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er eventualvorsätzlich handelte. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art.