Unter Einbezug der weiteren Umstände, namentlich des aufgebrachten und schreienden Beschuldigten, der Beschädigung des Wachthäuschens und des Bedarfs an polizeilicher Unterstützung, hielt D.________ den mit den mehrfachen Schwungbewegungen angedrohten Wurf der Axt gegen seine Person und damit einhergehend die mögliche Schädigung seiner Gesundheit ernsthaft für möglich respektive rechnete aufgrund der Situation mit einem unmittelbar bevorstehenden Axtwurf. Zweifelsohne vermag ein angedrohter Axtwurf eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen.