12 Gemäss Beweisergebnis machte der Beschuldigte aus einer Entfernung von drei Metern mit einer Axt in der Hand Schwung- respektive Wurfbewegungen gegen den Strafkläger. Unter Einbezug der weiteren Umstände, namentlich des aufgebrachten und schreienden Beschuldigten, der Beschädigung des Wachthäuschens und des Bedarfs an polizeilicher Unterstützung, hielt D.______