180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Es kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2035 f.). 12.2.2 Subsumtion Hinweise auf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder das Vorliegen von Verfahrenshindernissen liegen der Kammer nicht vor. In Bezug auf die hier zu beurteilende Drohung liegt ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag von D.________ vor (pag. 444 f.; Art. 30 i.V.m. Art. 31 StGB).