_ nahm die Handlungen des Beschuldigten ernst und wurde durch diese in Angst und Schrecken versetzt sowie in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt, wobei er die Zufügung des in Aussicht gestellten resp. angedrohten Übels ernsthaft befürchtete. Der Beschuldigte nahm diese Folgen seines Verhaltens zumindest in Kauf. 12.2 Rechtliche Würdigung 12.2.1 Theoretische Grundlagen Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.