Ob es dem Strafkläger möglich gewesen wäre, sich in Sicherheit zu bringen, ist dabei nicht ausschlaggebend. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde der Strafkläger in Angst und Schrecken versetzt, was selbst die Partnerin des Beschuldigten als dessen Absicht vermutete. 12.1.5 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt: