649, Z. 253 f.). Dass es dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls möglich war, zwischen Polizisten, Botschaftsschützern und anderen Sicherheitsmitarbeitenden zu unterscheiden und er somit keinen Sicherheitsmitarbeitenden bedroht habe, ist nicht glaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers klar, dass auch dieser eine der Personen war, welche der Beschuldigte mithilfe seiner Axt und seines Messers dazu anregen wollte, ihn zu erschiessen. Ob es dem Strafkläger möglich gewesen wäre, sich in Sicherheit zu bringen, ist dabei nicht ausschlaggebend.