11 Strafkläger ganz leicht Schutz suchen können, wenn er sich bedroht gefühlt hätte (pag. 344, Z. 129 ff.). Dem steht entgegen, dass der Beschuldigte selber sagte, er habe einen Polizisten gesehen, der Angst gehabt habe (pag. 650, Z. 214 f.). Ein Polizist sei dann auch von ihm weggerannt (pag. 649, Z. 247) und es tue ihm leid, diesem Angst gemacht zu haben (pag. 649, Z. 253 f.).