1783, Z. 14). Es habe sich dabei um den bisher schlimmsten Vorfall gehandelt, welchen er erlebt habe und er habe bereits ein oder zwei schwierige Situationen erlebt, in denen Handgreiflichkeiten gegen seine Person vonstatten gegangen seien (pag. 1784, Z. 6 ff.). Der Kammer sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, weshalb der Strafkläger, mitunter seit 2015 Mitarbeiter der Botschaftssicherheit (pag. 1783, Z. 34), ein Interesse daran haben sollte, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Vielmehr wies der Strafkläger im Rahmen seiner Einvernahme explizit darauf hin, dass die Partnerin des Beschuldigten gerade nicht ihn angeschrien habe.