607, Z. 135). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Strafklägers sprechen die Schilderungen von selbsterlebten Gefühlen, indem dieser schildert, nach der Situation schon einige Zigaretten gebraucht zu haben, um wieder runterzukommen (pag. 1784, Z. 9 f.). Er sei durch die Schwungbewegungen eindeutig in Angst und Schrecken versetzt worden (pag. 611, Z. 340). So war dem Strafkläger der Vorfall denn auch mehr als ein Jahr später immer noch sehr gut in Erinnerung (pag. 1783, Z. 14).