Der Beschuldigte habe die Axt unten am Griff und nicht etwa in der Mitte oder oben bei der Klinge gehalten. Die Axt habe er dann über die Schulter, neben dem Kopf durchgeschwungen und wenn er diese losgelassen hätte, wäre sie «zflüge cho» (pag. 607, Z. 159 f.). Er habe die Axt