1783, Z. 1 ff.). So sei der Abstand der Gitterstangen ca. 16cm und der Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten maximal 3m und, nicht wie von ihm früher ausgesagt, ca. 4m gewesen. Die Axt habe daher auch bei einer Schräglage durch das Gitter fliegen können (pag. 1783, Z. 4 ff.). Dass der Strafkläger seine schätzungsweise getroffenen Angaben prüft und korrigiert, lässt diese umso glaubhafter erscheinen. Überdies gab der Strafkläger auch an, wenn er etwas nicht gesehen hatte. Namentlich habe er den eigentlichen Schlag mit dem Notfallhammer gegen das Wachthaus nicht gesehen (pag. 1783, Z. 23).