So erzählte der Strafkläger frei, was geschehen ist, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten (pag. 605, Z. 31 ff.). Dies trifft auch auf die Schilderungen betreffend Abstand zum Zaun und zwischen den einzelnen Gitterstangen zu. So präzisierte der Strafkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine diesbezüglich getroffenen Angaben, da er sich durch eine an ihn gerichtete Frage des Verteidigers des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung dazu veranlasst sah, im Anschluss an die Befragung die Distanzen und Abstände nachzumessen (pag. 1783, Z. 1 ff.).