gemacht zu haben. 12.1.4 Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und erachtet den Sachverhalt gemäss Antrag als erstellt. Es kann insofern grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2033 ff.). Ergänzend, teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz und präzisierend sei das Folgende erwähnt: Für die Kammer gibt es keinen Grund, an den Aussagen des Strafklägers zu zweifeln. So erzählte der Strafkläger frei, was geschehen ist, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten (pag.