12.1.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Sachverhalt in Bezug auf das Rahmengeschehen unbestritten, insofern, als dass der Beschuldigte mit einer Axt in der Hand und mit einiger Entfernung sowie einem Zaun dazwischen, einem Sicherheitsbeamten der Y.________ gegenüberstand (pag. 344, Z. 137 ff.; pag. 1663, Z. 44 ff.).