2259). Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin AB.________ aus, die Vorinstanz habe die Beweise klar und sorgfältig gewürdigt und sei zum Ergebnis gekommen, dass auf die Aussagen von D.________ abzustellen sei. Den Aussagen des Beschuldigten könne aufgrund dessen verzerrter Wahrnehmung nicht gefolgt werden. 12.1.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt