12.1.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte zusammengefasst vor, auf pag. 633 ff. sei ersichtlich, dass die Gitterstäbe wohl um die 10cm auseinander seien. Zwischen dem Beschuldigten und Herrn D.________ habe sich dieser Zaun und eine Hecke befunden. Hätte der Beschuldigte die Axt hochgenommen und über diese Distanz von vier Metern geworfen, sei doch fraglich, ob diese tatsächlich durch den Zaun gekommen wäre und ob Herr D.________ sich daher wirklich bedroht gefühlt habe. Eine intensive Beängstigung habe nicht vorgelegen und der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 2259).