I.1., I.2., I.4. und I.5. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme ist der Beschuldigte geständig, weshalb sich ausführliche Erwägungen hierzu erübrigen. Geständnisse sind jedoch, unter Beizug weiterer Aussagen der Beteiligten und den vorhandenen objektiven Beweismitteln, immer zu überprüfen. 11. Beweismittel Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten