Weiter muss es prüfen, ob die Taten rechtswidrig sind, d.h. ob keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bejaht es dies, muss es prüfen, ob der Beschuldigte die Taten im Zustand ausgeschlossener Schuldunfähigkeit begangen hat, respektive darin enthalten, ob er den Zustand der Schuldunfähigkeit nicht selber zu verantworten hat. Bejaht das Gericht all diese Punkte, stellt es die schuldlose Begehung der Taten fest. In einem nächsten Schritt prüft es die Anordnung einer Massnahme (BSK StPO-BOMMER, 3. Auflage 2023, Art. 375 N 4 ff.).