Es hat sich dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern. Das gilt unabhängig davon, ob es die beantragten oder ob es andere Massnahmen anordnet (BSK StPO-BOMMER, 3. Auflage 2023, Art. 375 N 3). Entsprechend muss das Gericht vorliegend prüfen, ob der Beschuldigte Täter der «angeklagten» Taten ist und ob die Tatumstände unter die objektiven und subjektiven Tatbestände der jeweiligen Strafnormen fallen. Weiter muss es prüfen, ob die Taten rechtswidrig sind, d.h. ob keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.