19 Abs. 4 oder Art. 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Gericht ordnet gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Es hat sich dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern.