7 8. Allgemeines zum Verfahren bei einer schuldunfähigen Person Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2024): Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art.