Dies ist neu im Urteil festzuhalten. Neu zu befinden ist schliesslich über die Sicherheitshaft und die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz jedoch nicht zu seinem Nachteil abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.