I.3. hat die Kammer den Sachverhalt demnach zu prüfen. Weiter hat die Kammer über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die sich ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Diese Punkte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies ist neu im Urteil festzuhalten.