III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschluss betreffend Rückgabe des beschlagnahmten Geldbetrages an den Beschuldigten (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demnach die Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu prüfen. Die Sachverhalte sind, mit Ausnahme des Sachverhalts gemäss Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, grundsätzlich eingestanden. Betreffend Ziff. I.3. hat die Kammer den Sachverhalt demnach zu prüfen.