7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Verzicht auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt T.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff.