6 Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 51, 56, 59 StGB sowie Art. 364 f. und Art. 419 i.V.m. Art. 423 StPO sei durch das Gericht zu erkennen: 1. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).