5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 10. Juni 2022 und am 28. Juni 2022 durch unberechtigtes Verbringen einer verbotenen Waffe (Springmesser) in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung, durch unberechtigten Besitz einer verbotenen Waffe (Springmesser) und unberechtigtes Tragen einer verbotenen Waffe (Springmesser) ohne Waffentragebewilligung. III.