6.2 Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AB.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2264 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. September 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Nichtanordnung der fakultativen Landesverweisung; 2. der Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände zur Vernichtung; 3. der Rückgabe des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 281.80 an A.________