3. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei zu verzichten. III. Kosten und Entschädigungen 1. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf den mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachten Betrag und unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge