5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Strafregisterauszug aus der Schweiz (datierend vom 27. November 2024, pag. 2219) sowie aus V.________ (Land) (datierend vom 11. November 2024, pag. 2214) und ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis P.________ (Ort) (datierend vom 27. November 2024, pag. 2217 ff.) eingeholt (pag. 2143). Gestützt auf die Verlegung des Beschuldigten (vgl. E. I.4. hiervor) wurde ebenfalls ein Bericht bei der Station AI.________ (Abteilungsname) (datierend vom 25. November 2024, pag. 2222) einverlangt. Mit Schreiben vom 27. November 2024 stellte Rechtsanwalt B.___